Sofortwahl
Auf der Rückseite Ihrer Wahlbenachrichtigung finden Sie einen Antrag auf Briefwahl. Mit diesem vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Antrag können Sie vom 13. Mai bis zum 7. Juni 2024 im Rathaus, Raum A-350, persönlich Ihre Wahlunterlagen entgegennehmen und die Wahl sofort, in einer Wahlkabine, vornehmen (Öffnungszeiten siehe unten).
Sie können Ihre persönliche Briefwahl auch ohne die amtliche Wahlbenachrichtigung vornehmen, allerdings müssten sie dann dort ein Antragsformular auf einen Wahlschein ausfüllen und unterschreiben. Nehmen Sie zum Briefwahlbüro bitte unbedingt einen amtlichen Ausweis mit Lichtbild mit (Personalausweis, Reisepass). Da der Andrang in der Sofortwahl nicht vorhersehbar ist, empfiehlt es sich, Zeit mitzubringen, da die personellen und räumlichen Kapazitäten für diese Form der Wahl nur begrenzt vorhanden sind.
Öffnungszeiten
Montag bis Mittwoch | 8 bis 16 Uhr |
Donnerstag | 8 bis 17:30 Uhr |
Freitag | 8 bis 12:30 Uhr |
Freitag, 7. Juni | 8 bis 18 Uhr |
Abholung der Briefwahlunterlagen durch eine andere Person
Wenn Ihre Briefwahlunterlagen durch eine andere Person, z.B. durch einen Familienangehörigen abgeholt werden sollen, müssen Sie den Abholer auf der Rückseite Ihrer Wahlbenachrichtigung zur Entgegennahme der Briefwahlunterlagen bevollmächtigen. Der Abholer identifiziert sich gegenüber der Wahlbehörde und bestätigt den Empfang der Briefwahlunterlagen durch Unterschrift.
Beantragung der Briefwahl für andere Personen
Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben (§ 14 Abs. 4 BWG). Eine Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten ist nicht zulässig. Niemand darf für eine andere Person wählen.
Wenn Sie die Briefwahl für eine andere Person beantragen wollen, müssen Sie Ihren Personalausweis und eine besondere schriftliche Vollmacht des Wahlberechtigten, dass Sie die Briefwahl für ihn beantragen dürfen, vorlegen (§ 27 Abs. 3 BWO).
Eine Generalvollmacht ist hierfür nicht ausreichend, ein Betreuerausweis stellt keine Vollmacht dar. An einen anderen als den Wahlberechtigen persönlich dürfen Wahlschein und die Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie vor der Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern (§ 28 Abs. 5 BWO).